Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1
Der
Vertrag kommt zwischen der Firma Osterholzer Mietstation und
dem Besteller zustande.
Erfolgt
die Bestellung für einen Dritten. So kommt der Vertrag nur dann
zwischen der Osterholzer Mietstation und dem Dritten
zustande, wenn der Dritte ausdrücklich zugestimmt hat oder den
Rechnungsbetrag zahlt.
§2
Für
die gemieteten Gegenstände ist auch aus Sicherheitsgründen nur der
bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig.
Der
Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und
pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblicher
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Der
Mieter hat den Mietgegenstand aufzubewahren. insbesondere gegen
Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu
schützen.
§3
Alle
Mietgegenstände sind bei Mietbeginn in einwandfreiem.
betriebssicherem Zustand. Der Mieter muss sich bei Übergabe des
Mietgegenstandes von dem Einwandfreien Zustand überzeugen und die
Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der
Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich. Stellt der
Mieter bei dieser Prüfung( Mängel gleich welcher Art) fest. Hat er
diese unverzüglich mündlich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter
bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Mietgegenstände in
einwandfreien Zustand übernommen hat, eine spätere Geltendmachung
von Schäden ist damit ausgeschlossen. Sofern Mängel vorhanden sind,
darf der Mieter den Mietgegenstand nicht ohne ausdrückliche
Genehmigung des Vermieters in Gebrauch nehmen.
§4
Der
Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes. die
durch Vorsatz. Fahrlässigkeit (auch leichteste), nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende
Umstände (Gebrauch durch Unbefugte) auftreten. Er haftet auch für
die durch 3. Personen verursachten Schäden.
Der
Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, unabhängig
davon, ob der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist. die der
Mieter zu vertreten hat. Bei Verlust oder Beschädigung des
Mietgegenstandes oder des Zubehörs werden die betreffenden Teile zum
Listenpreis des Herstellers berechnet, es sei denn, die Beschädigung
beruht auf normalen Verschleiß. Abzüge aus dem Gesichtspunkt "neu
für alt" werden nicht gemacht.
§5
Schadensersatzansprüche
des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer,
gleichgültig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden. Sachschäden
und Personenschäden. sind ausgeschlossen, es sei denn. auf Seiten
des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
Die
Schadenersatzansprüche des Mieters werden begrenzt auf den
Rechnungswert der gemieteten Gegenstände.
Dem
Mieter obliegt die Verpflichtung, dem Vermieter schriftlich so
rechtzeitig auf etwa vorhandene Risiken höhere Schäden hinzuweisen,
dass dieser in der Lage versetzt wird, weitgehende Vorsorge zu
treffen. um Schadensersatzansprüche des Mieters auszuschließen oder
zu mindern.
Der
Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.
§6
Der
Mieter ist verpflichtet. nach Ablauf der Mietzeit die Gegenstände in
gleichem Zustand wie übernommen an den Vermieter zurückzugeben Ist
die Abholung vereinbart. ist der Mieter verpflichtet. die
Mietgegenstände abholfertig und aufladebereit zu halten.
Der
Mietgegenstand muss bei Ab - oder Rückgabe Ort ordnungsgemäß
gereinigt und voll getankt zurückgegeben werden.
Wird
der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben,
so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende
Zeiteinheiten zu den geltenden Bedingungen.
Wird
nach Abschluss des Mietvertrages der Mietgegenstand reserviert, von
dem Besteller allerdings nicht abgeholt, so ist die Miete für die
volle Zeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit zurückgegeben. so besteht kein Mietanspruch
mehr, für die verbleibende Restzeit. Die tägliche Mietzeit beträgt
24 Stunden mit 8 Betriebsstunden. Für Bagger und Radlader beträgt
die tägliche Mietdauer 8 Betriebsstunden, Mehrkosten für die 9. und
10. Betriebsstunde, ab der 11. Betriebsstunde beginnt eine neue
Tagesmiete.
Für
eine Verlängerung der Mietdauer muss bei dem Vermieter mindestens 4
Stunden vor Ablauf der Mietzeit nachgefragt werden. Stimmt der
Vermieter ausnahmsweise einer mündlichen oder Fernmündlichen
Verlängerung der Mietzeit zu, so richtet sich der Preis nach den
bisher getroffenen Absprachen.
§7
Die
Auslieferung des Mietgegenstandes erfolgt grundsätzlich ab Lager des
Vermieters. Der Transport des Mietgegenstandes vom Vermieter und
zurück übernimmt der Mieter. Der Mieter trägt das Transportrisiko.
Bei
besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der
Mietgegenstand dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und
wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung, wie auch Demontage
und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn der
Vermieter oder seine Bevollmächtigen den Transport durchführen. Die
anfallenden Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
Der Mieter hat bei der Anlieferung der Mietgegenstandes anwesend zu
sein. Falls der Mieter nicht anwesend ist, wird der Mietgegenstand am
vereinbarten Ort hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die
ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
§8
Der
Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem
Vermieter unverzüglich mündlich oder per E-Mail anzuzeigen,
unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichen Verschleiß
beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines
beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen
Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder
vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert
werden.
Sämtliche
Reparaturen sind vom Vermieter oder von einer von Ihm beauftragten
Person durchzuführen.
Der
Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen
anderen, entsprechen-den Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm
dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter von
der Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wie auch beim Verlust des
Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von Ihm zu
vertreten ist. Die Reparatur trägt der Mieter, wenn er die
Beschädigung des Mietgegenstandes zu vertreten hat.
§9
Zwischen
den Vertragsparteien wird eine Kaution, deren Höhe der Vermieter
bestimmt, festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung
etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes
in ordnungsgemäßen Zustand erstattet. Die Höhe der Forderung des
Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
§10
Der
Rechnungsbetrag ist spätestens bis an dem auf der Rechnung
angegebenen Zahlungstermin ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Firma Osterholzer
Mietstation über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Bei
Zielüberschreitung vereinbaren die Vertragsparteien Verzugszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe der banküblichen Debetzinsen.
Der
Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des
Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
und wird den Mieter über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Ist
die Rechnung nicht bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin
gezahlt (Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters) ist der
Vermieter berechtigt, ohne weitere Mahnung die Forderung gerichtlich
geltend zu machen.
§11
Der
Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter
einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den
Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters
überlässt oder eine rückständige Miete trotz Aufforderung des
Vermieters nicht unverzüglich in der geforderten Zahlungsform zahlt.
Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, hat der
Vermieter das Recht, den Mietgegenstand zurückzufordern.
Wird
der Mietgegenstand nicht unverzüglich. spätestens innerhalb von 4
Stunden zurückgebracht. so hat der Vermieter das Recht. den
Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
§12
Der
Mieter darf gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. im Übrigen gilt für den Mieter ein vertraglich
vereinbartes Aufrechnungsverbot.
§13
Sollte
einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
wird hier von die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An der Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche,
welche die Parteien in Ansehung der unwirksamen Bedingung getroffen
haben würden.
Mündliche
Nebenabreden (Ausnahme der Reglung in § 6 letzter Absatz) bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§14
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Osterholz-Scharmbeck.
Gerichtsstand ist soweit zulässig das Amtsgericht
Osterholz-Scharmbeck. Dies gilt auch für das gerichtliche
Mahnverfahren.